4.3.2. Der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch macht sich strafbar, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist (Art. 94 Abs. 3 SVG). Der offensichtlich unberechtigte Gebrauch eines anvertrauten Motorfahrzeugs i.S.v. Art. 94 -9- Abs. 3 SVG umfasst ähnliche Fallgestaltungen wie die Veruntreuung nach Art. 138 StGB (vgl. E. 4.2.2 hiervor), wird aber durch diese verdrängt, sobald eine Aneignung gegeben ist (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 42 zu Art. 94 SVG).