4.3. 4.3.1. Festzuhalten bleibt, dass das Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung nur wegen unrechtmässiger Aneignung und Veruntreuung eingestellt wurde. In ihrer Begründung bezieht sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedoch auch auf die Tatbestände der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 3 SVG) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB), weshalb im Folgenden darauf einzugehen ist.