4.2.4. Es bestehen somit durchaus Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Beschwerdeführerin vorenthält und in Absicht dauernder Enteignung zu eigenen Zwecken weiterverwendet oder es veräusserte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Jedenfalls kann gestützt auf die Aktenlage nicht auf eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erscheint die Einstellung betreffend die Vorwürfe der Veruntreuung und unrechtmässigen Aneignung daher nicht als gerechtfertigt.