Um diesen Tatsachen näher auf den Grund zu gehen, könnte ein rechtshilfeweiser Beizug der polnischen Verfahrensakten hilfreich sein. Ohne entsprechendes Rechtshilfeersuchen ist entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (vgl. E. 3.3 hiervor) jedenfalls nicht davon auszugehen, dass Interpol Warschau verdachtshegende Informationen übermitteln würde. Der Beschwerdeführerin ist auch beizupflichten, dass eine Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im RIPOL oder SIS Erkenntnisse über den aktuellen Standort und Besitzer des Fahrzeugs liefern könnte. Damit liessen sich die Behauptungen des Beschuldigten bezüglich des Diebstahls überprüfen.