Die Mitteilung von Interpol Warschau, dass den polnischen Behörden nicht genügend Informationen vorlägen, welche belegten, dass der Diebstahl überhaupt stattgefunden habe (act. 48.1), hegt vielmehr Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und legt den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug entweder weiterverwendet oder es veräusserte. Um diesen Tatsachen näher auf den Grund zu gehen, könnte ein rechtshilfeweiser Beizug der polnischen Verfahrensakten hilfreich sein.