Aus dem blossen Umstand, dass der Beschuldigte in Polen Diebstahlsanzeige erstattete, kann weder gefolgert werden, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde, noch dass der Beschuldigte im Umkehrschluss das Fahrzeug nicht veruntreute. Die Mitteilung von Interpol Warschau, dass den polnischen Behörden nicht genügend Informationen vorlägen, welche belegten, dass der Diebstahl überhaupt stattgefunden habe (act. 48.1), hegt vielmehr Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und legt den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug entweder weiterverwendet oder es veräusserte.