Behauptungen des Beschuldigten, dass das Fahrzeug in Polen gestohlen worden sei. Sie unternahm hingegen keine weiteren Abklärungen, um den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu überprüfen. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschuldigte in Polen Diebstahlsanzeige erstattete, kann weder gefolgert werden, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde, noch dass der Beschuldigte im Umkehrschluss das Fahrzeug nicht veruntreute.