53, Frage 24). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss der Beschwerdeführerin die Leasingraten nicht mehr bezahlt und nach eigenen Angaben nur noch wenig Geld auf seinem Konto gehabt habe (act. 52, Frage 20). Spätestens als der Beschuldigte telefonisch aufgefordert wurde, das Fahrzeug zurückzubringen (act. 52, Frage 18), erlangte er über seine Rückgabepflicht Kenntnis, was hinsichtlich der Aneignungsabsicht von Bedeutung ist. In Anbetracht dieser Umstände besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Veruntreuung oder unrechtmässigen Aneignung strafbar gemacht haben könnte.