Die Umstände rund um den angeblichen Diebstahl erscheinen dubios und begründeten offenbar selbst bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Anfangsverdacht (vgl. E. 3.1 hiervor). Insbesondere mutet es nach einem seltsamen Zufall an, dass das Fahrzeug genau in jenem Zeitpunkt entwendet worden sein soll, als es vom Beschuldigten zurückgefordert wurde (act. 52, Fragen 14, 18). Verdächtig erscheint ebenso, dass der Beschuldigte Ersatzteile des gleichen Fahrzeugtyps mit sich führte, als er in die Schweiz zurückkehrte (act. 53, Frage 24).