4.2.3. Vorliegend geht aus den Vertragsbedingungen hervor, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des geleasten Fahrzeugs ist (act. 40.18, Ziff. 4.2). Aus den Vertragsbedingungen ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte als Leasingnehmer verpflichtet war, das Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsdauer oder bei vorzeitiger Kündigung zu retournieren (act. 40.19 f., Ziff. 16.1 und Ziff. 17.1). Beim geleasten Fahrzeug handelt es sich somit um eine fremde bewegliche Sache, die dem Beschuldigten am 19. November 2020 anvertraut worden ist (act. 64).