12 Abs. 2 Satz 2 StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen. Ist die Rückgabe grundsätzlich noch möglich, kann sich ein Wille zur dauernden Enteignung etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben. Ebenso muss ein Wille zur Aneignung angenommen werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet und daher nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.4 und E. 5.5).