Ein Wille zur dauernden Enteignung muss regelmässig angenommen werden, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug an einen Dritten veräussert. Die Verwendung nach Kündigung oder Ablauf des Leasingvertrags stellt nicht zwingend eine Veruntreuung dar. Die Weiterbenutzung kann aber tatbestandsmässig sein, wenn zusätzlich zur Nicht-Rückgabe weitere Faktoren hinzutreten, die den Schluss zulassen, der Leasingnehmer habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen.