4.2.2. Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien, insbesondere nach den Eigentumsverhältnissen gemäss einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.