Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Im Zweifelsfall ist das Verfahren nicht einzustellen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Zu prüfen ist, ob die Einstellung hinsichtlich der Vorwürfe der Veruntreuung und unrechtmässigen Aneignung zu Recht erfolgte.