Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den Diebstahl lediglich behaupte, zumal auch nach polnischem Recht die falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege unter Strafe stehe. Es könne ausserdem davon ausgegangen werden, dass Interpol Warschau die schweizerischen Behörden über verdachtshegende Hinweise informiert hätte.