3.3. Mit Beschwerdeantwort ergänzt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, es sei Aufgabe der polnischen Behörden, dem angeblichen Diebstahl nachzugehen, nachdem der Beschuldigte nachweislich Anzeige in Polen erstattet habe. Die schweizerischen Behörden dürften auf die Angaben der polnischen Behörden vertrauen, dass nicht genügend Informationen vorgelegen hätten, welche den Diebstahl belegen würden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den Diebstahl lediglich behaupte, zumal auch nach polnischem Recht die falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege unter Strafe stehe.