Unklar seien auch die Umstände, weshalb der Beschuldigte weder Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, noch das Fahrzeug retourniert habe, als er festgestellt habe, dass er die Leasingraten nicht bezahlen könne, was hinsichtlich der Aneignungsabsicht relevant sei. Verdächtig erscheine schliesslich, dass der Beschuldigte beim Grenzübertritt in die Schweiz Ersatzteile des gleichen Autotyps mit sich geführt habe. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen getätigt, um abzuklären, ob deren Herkunft mit dem Fahrzeug zusammenhänge. Aufgrund des weiteren Ermittlungsbedarfs sei die Einstellung nicht gerechtfertigt.