Mit der Ausschreibung liessen sich nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Diebstahl überprüfen, sondern auch Rückschlüsse auf den weiteren Verbleib des Fahrzeugs ziehen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich damit begnügt, die Behauptungen des Beschuldigten zum angeblichen Diebstahl ohne weitere Überprüfung als glaubhaft zu erachten. Unklar seien auch die Umstände, weshalb der Beschuldigte weder Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, noch das Fahrzeug retourniert habe, als er festgestellt habe, dass er die Leasingraten nicht bezahlen könne, was hinsichtlich der Aneignungsabsicht relevant sei.