3.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, dass mit Ausnahme der Einvernahme des Beschuldigten und der von der Beschwerdeführerin angeregten Beweisabnahme betreffend die Strafanzeige in Polen keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien, obwohl anfangs ein Tatverdacht vorgelegen habe. Der Tatverdacht sei durch die Aussagen des Beschuldigten nicht ausgeräumt worden. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem Gefängnis festgestellt habe, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Dies impliziere, dass der Diebstahl kurz nach oder noch vor der Entlassung im September/Oktober 2021 stattgefunden habe.