Damit bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte das Fahrzeug selbstverschuldet entzogen oder veruntreut hätte. Hinsichtlich Art. 94 Abs. 3 SVG sei festzuhalten, dass die Nutzung eines geleasten Fahrzeugs über die Vertragsdauer hinaus keine strafbare Gebrauchsanmassung darstelle. Insgesamt dürfte es sich eher um eine rein vertragsrechtliche Angelegenheit handeln.