Wo es sich nun befinde, wisse er nicht. Zwar habe sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgrund der zeitlichen Nähe der ersten Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten und der Meldung des Diebstahls zunächst veranlasst gesehen, genauere Erhebungen vorzunehmen. Die Schilderungen des Beschuldigten stünden jedoch nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen gegenüber der Beschwerdeführerin. Nachweislich habe er auch in Polen Anzeige wegen Entwendung des Fahrzeugs erstattet. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte das Fahrzeug selbstverschuldet entzogen oder veruntreut hätte.