3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, dass er im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin in Polen im Gefängnis gewesen sei, weshalb er die Leasingraten nicht habe bezahlen können. Während seines Gefängnisaufenthalts sei das Fahrzeug auf dem Vorplatz des Hauses seiner Eltern in Polen abgestellt gewesen. Nach seiner Entlassung habe er festgestellt, dass es gestohlen worden sei. Wo es sich nun befinde, wisse er nicht.