1.2.2. Die Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 zu Art. 115 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des geleasten Fahrzeugs (act. 40.18). Durch das Stellen des Strafantrags hat sie sich als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), wozu sie nach Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt war, da eine Verletzung ihres Vermögens bzw. ihrer Verfügungsmacht infrage steht. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.