" 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2024 aufzuheben und das Verfahren zurück an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen zu weisen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, den Mercedes-Benz […]) im RIPOL, im SIS sowie bei Interpol auszuschreiben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.