Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.60 (STA.2022.1614) Art. 225 Entscheid vom 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Altwegg Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 6. Februar 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 24. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige mit Strafan- trag gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen unrechtmässiger Aneig- nung, Veruntreuung, Sachentziehung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und weiterer Strassenverkehrsdelikte, weil er ein Leasingfahr- zeug nach Vertragsauflösung nicht retourniert habe. 2. Mit Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2024 stellte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung und Veruntreuung ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 9. Februar 2024 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 13. Februar 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2024 aufzuheben und das Verfahren zurück an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen zu weisen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuwei- sen, den Mercedes-Benz […]) im RIPOL, im SIS sowie bei Interpol auszu- schreiben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs.1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklä- gerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. 1.2.2. Die Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) schützen die Verfügungsmacht des Eigentü- mers (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 54 zu Art. 115 StPO). Vorliegend ist die Beschwer- deführerin Eigentümerin des geleasten Fahrzeugs (act. 40.18). Durch das Stellen des Strafantrags hat sie sich als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), wozu sie nach Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt war, da eine Verletzung ihres Vermögens bzw. ihrer Verfü- gungsmacht infrage steht. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Be- schwerde legitimiert. 1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Der angefochtenen Einstellungsverfügung liegt im Wesentlichen nachfol- gender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte schloss am 18. November 2020 mit der Beschwerdeführerin einen Leasingvertrag über das Fahrzeug Mercedes-Benz […] (fortan: Fahrzeug; act. 40.18 ff., act. 62 f.). Das Fahr- zeug wurde dem Beschuldigten am 19. November 2020 übergeben (act. 64). Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Beschuldigte seinen ver- traglichen Verpflichtungen zur Zahlung der monatlichen Leasingraten nicht mehr nachgekommen (act. 57). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 -4- kündigte die Beschwerdeführerin den Leasingvertrag und forderte den Be- schuldigten auf, das Fahrzeug bis zum 13. Januar 2022 zu retournieren (act. 68). Am 25. Januar 2022 habe der Beschuldigte der Beschwerdefüh- rerin mitgeteilt, dass er das Fahrzeug behalten und die Ausstände beglei- chen möchte, worauf ihm eine Zahlungsfrist bis zum 28. Januar 2022 an- gesetzt worden sei. Noch vor Fristablauf habe der Beschuldigte der Be- schwerdeführerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug in Polen gestohlen worden sei (act. 59). Er erstattete in Polen entsprechend Anzeige (act. 59, act. 72). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, dass er im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin in Polen im Gefängnis gewesen sei, weshalb er die Leasingraten nicht habe bezahlen können. Während seines Gefängnisauf- enthalts sei das Fahrzeug auf dem Vorplatz des Hauses seiner Eltern in Polen abgestellt gewesen. Nach seiner Entlassung habe er festgestellt, dass es gestohlen worden sei. Wo es sich nun befinde, wisse er nicht. Zwar habe sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgrund der zeitlichen Nähe der ersten Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten und der Meldung des Diebstahls zunächst veranlasst gese- hen, genauere Erhebungen vorzunehmen. Die Schilderungen des Beschul- digten stünden jedoch nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen gegenüber der Beschwerdeführerin. Nachweislich habe er auch in Polen Anzeige wegen Entwendung des Fahrzeugs erstattet. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte das Fahrzeug selbstverschul- det entzogen oder veruntreut hätte. Hinsichtlich Art. 94 Abs. 3 SVG sei fest- zuhalten, dass die Nutzung eines geleasten Fahrzeugs über die Vertrags- dauer hinaus keine strafbare Gebrauchsanmassung darstelle. Insgesamt dürfte es sich eher um eine rein vertragsrechtliche Angelegenheit handeln. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, dass mit Ausnahme der Einvernahme des Beschuldigten und der von der Beschwerdeführerin angeregten Beweisabnahme betreffend die Strafanzeige in Polen keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien, obwohl anfangs ein Tatverdacht vorgelegen habe. Der Tatverdacht sei durch die Aussagen des Beschuldigten nicht ausgeräumt worden. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem Gefängnis festgestellt habe, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Dies impliziere, dass der Diebstahl kurz nach oder noch vor der Entlassung im September/Oktober 2021 stattgefunden habe. Jedoch habe der Beschuldigte das Fahrzeug erst Ende Januar 2022 als gestohlen gemeldet, als er erfahren habe, dass er das Fahrzeug retournieren müsse. Dieser zeitliche Konnex sei sehr ver- dächtig, weshalb weitere Ermittlungen dringend angezeigt seien. -5- Insbesondere seien mittels Rechtshilfeersuchen oder via Interpol die polni- schen Verfahrensakten beizuziehen sowie eine Kopie des Anzeigerapports einzuverlangen, um die seitens der polnischen Behörden geäusserten Be- denken am Wahrheitsgehalt der Diebstahlsanzeige zu überprüfen. Zudem sei das Fahrzeug zur Fahndung im RIPOL und SIS auszuschreiben. Mit der Ausschreibung liessen sich nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Diebstahl überprüfen, sondern auch Rück- schlüsse auf den weiteren Verbleib des Fahrzeugs ziehen. Die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau habe sich damit begnügt, die Behauptungen des Beschuldigten zum angeblichen Diebstahl ohne weitere Überprüfung als glaubhaft zu erachten. Unklar seien auch die Umstände, weshalb der Beschuldigte weder Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, noch das Fahrzeug retourniert habe, als er festgestellt habe, dass er die Leasingraten nicht bezahlen könne, was hinsichtlich der Aneignungsab- sicht relevant sei. Verdächtig erscheine schliesslich, dass der Beschuldigte beim Grenzübertritt in die Schweiz Ersatzteile des gleichen Autotyps mit sich geführt habe. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen getätigt, um abzuklären, ob deren Herkunft mit dem Fahrzeug zusammenhänge. Aufgrund des wei- teren Ermittlungsbedarfs sei die Einstellung nicht gerechtfertigt. 3.3. Mit Beschwerdeantwort ergänzt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, es sei Aufgabe der polnischen Behörden, dem angeblichen Diebstahl nach- zugehen, nachdem der Beschuldigte nachweislich Anzeige in Polen erstat- tet habe. Die schweizerischen Behörden dürften auf die Angaben der pol- nischen Behörden vertrauen, dass nicht genügend Informationen vorgele- gen hätten, welche den Diebstahl belegen würden. Daraus könne nicht ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte den Diebstahl lediglich behaupte, zumal auch nach polnischem Recht die falsche Anschuldigung und Irrefüh- rung der Rechtspflege unter Strafe stehe. Es könne ausserdem davon aus- gegangen werden, dass Interpol Warschau die schweizerischen Behörden über verdachtshegende Hinweise informiert hätte. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur -6- Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit an- geordnet werden. Im Zweifelsfall ist das Verfahren nicht einzustellen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Zu prüfen ist, ob die Einstellung hinsichtlich der Vorwürfe der Veruntreuung und unrechtmässigen Aneignung zu Recht erfolgte. 4.2.2. Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien, insbesondere nach den Eigen- tumsverhältnissen gemäss einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu eigenen Zwecken. Ein Wille zur dauernden Enteignung muss regelmässig angenommen werden, wenn der Leasing- nehmer das Fahrzeug an einen Dritten veräussert. Die Verwendung nach Kündigung oder Ablauf des Leasingvertrags stellt nicht zwingend eine Veruntreuung dar. Die Weiterbenutzung kann aber tatbestandsmässig sein, wenn zusätzlich zur Nicht-Rückgabe weitere Faktoren hinzutreten, die den Schluss zulassen, der Leasingnehmer habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätz- lichen Handelns (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen. Ist die Rückgabe grundsätzlich noch möglich, kann sich ein Wille zur dauernden Enteignung etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben. Ebenso muss ein Wille zur Aneignung angenommen werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet und daher nicht mehr als bloss vorübergehend be- zeichnet werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.4 und E. 5.5). Subsidiär macht sich der unrechtmässigen Aneignung strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit -7- unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die besonderen Voraussetzun- gen nach Art. 138-140 StGB zutreffen (Art. 137 Ziff. 1 StGB). 4.2.3. Vorliegend geht aus den Vertragsbedingungen hervor, dass die Beschwer- deführerin Eigentümerin des geleasten Fahrzeugs ist (act. 40.18, Ziff. 4.2). Aus den Vertragsbedingungen ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte als Leasingnehmer verpflichtet war, das Fahrzeug nach Ablauf der Vertrags- dauer oder bei vorzeitiger Kündigung zu retournieren (act. 40.19 f., Ziff. 16.1 und Ziff. 17.1). Beim geleasten Fahrzeug handelt es sich somit um eine fremde bewegliche Sache, die dem Beschuldigten am 19. November 2020 anvertraut worden ist (act. 64). Zwar ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuzustimmen, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den (angeblichen) Diebstahl des Fahrzeugs in Polen zu ermitteln. Jedoch hat sie die nötigen Ermittlungen zu tätigen und erfor- derlichen Beweise zu erheben, um die Vorwürfe der Veruntreuung und unrechtmässigen Aneignung gegen den Beschuldigten aufzuklären. Entge- gen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestehen in der Tat Anhalts- punkte, dass der Beschuldigte das Fahrzeug veruntreut haben könnte. Die Umstände rund um den angeblichen Diebstahl erscheinen dubios und begründeten offenbar selbst bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Anfangsverdacht (vgl. E. 3.1 hiervor). Insbesondere mutet es nach einem seltsamen Zufall an, dass das Fahrzeug genau in jenem Zeitpunkt entwendet worden sein soll, als es vom Beschuldigten zurückgefordert wurde (act. 52, Fragen 14, 18). Verdächtig erscheint ebenso, dass der Beschuldigte Ersatzteile des gleichen Fahrzeugtyps mit sich führte, als er in die Schweiz zurückkehrte (act. 53, Frage 24). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss der Beschwerdeführerin die Leasingraten nicht mehr bezahlt und nach eigenen Angaben nur noch wenig Geld auf seinem Konto gehabt habe (act. 52, Frage 20). Spätestens als der Beschuldigte telefo- nisch aufgefordert wurde, das Fahrzeug zurückzubringen (act. 52, Frage 18), erlangte er über seine Rückgabepflicht Kenntnis, was hinsichtlich der Aneignungsabsicht von Bedeutung ist. In Anbetracht dieser Umstände besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Veruntreuung oder unrechtmässigen Aneignung strafbar gemacht haben könnte. Es gilt festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kaum Ermittlungshandlungen vorgenommen hat, um diesem Verdacht nachzu- gehen. So wurden keine Anstalten getroffen, das Fahrzeug international zur Fahndung auszuschreiben oder dieses über den Fahrzeughersteller orten zu lassen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überprüfte auch nicht, ob die Leasingraten während des Gefängnisaufenthalts des Beschul- digten von seiner Mutter bezahlt wurden, wie es der Beschuldigte an seiner Einvernahme behauptete (act. 52, Frage 14). Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau stützt ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf die -8- Behauptungen des Beschuldigten, dass das Fahrzeug in Polen gestohlen worden sei. Sie unternahm hingegen keine weiteren Abklärungen, um den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu überprüfen. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschuldigte in Polen Diebstahlsanzeige erstattete, kann weder gefolgert werden, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde, noch dass der Beschuldigte im Umkehrschluss das Fahrzeug nicht veruntreute. Die Mitteilung von Interpol Warschau, dass den polnischen Behörden nicht genügend Informationen vorlägen, welche belegten, dass der Diebstahl überhaupt stattgefunden habe (act. 48.1), hegt vielmehr Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und legt den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug entweder weiter- verwendet oder es veräusserte. Um diesen Tatsachen näher auf den Grund zu gehen, könnte ein rechtshilfeweiser Beizug der polnischen Verfahrens- akten hilfreich sein. Ohne entsprechendes Rechtshilfeersuchen ist entge- gen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (vgl. E. 3.3 hiervor) jedenfalls nicht davon auszugehen, dass Interpol War- schau verdachtshegende Informationen übermitteln würde. Der Beschwer- deführerin ist auch beizupflichten, dass eine Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im RIPOL oder SIS Erkenntnisse über den aktuellen Stand- ort und Besitzer des Fahrzeugs liefern könnte. Damit liessen sich die Be- hauptungen des Beschuldigten bezüglich des Diebstahls überprüfen. 4.2.4. Es bestehen somit durchaus Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Beschwerdeführerin vorenthält und in Absicht dauernder Enteignung zu eigenen Zwecken weiterverwendet oder es veräusserte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Jedenfalls kann gestützt auf die Aktenlage nicht auf eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erscheint die Einstellung betreffend die Vorwürfe der Veruntreuung und un- rechtmässigen Aneignung daher nicht als gerechtfertigt. 4.3. 4.3.1. Festzuhalten bleibt, dass das Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung nur wegen unrechtmässiger Aneignung und Verun- treuung eingestellt wurde. In ihrer Begründung bezieht sich die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau jedoch auch auf die Tatbestände der Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 3 SVG) und der Sach- entziehung (Art. 141 StGB), weshalb im Folgenden darauf einzugehen ist. 4.3.2. Der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch macht sich strafbar, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er of- fensichtlich nicht ermächtigt ist (Art. 94 Abs. 3 SVG). Der offensichtlich un- berechtigte Gebrauch eines anvertrauten Motorfahrzeugs i.S.v. Art. 94 -9- Abs. 3 SVG umfasst ähnliche Fallgestaltungen wie die Veruntreuung nach Art. 138 StGB (vgl. E. 4.2.2 hiervor), wird aber durch diese verdrängt, sobald eine Aneignung gegeben ist (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 42 zu Art. 94 SVG). Subsidiär macht sich der Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Unter Entziehen fällt in erster Linie die Wegnahme, verstanden als Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams. Auch die Gebrauchsanmassung ist eine Wegnahme (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 141 StGB). Erfasst ist auch das Vorenthalten, d.h. Handlungen, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verun- möglichen, sein Recht faktisch auszuüben. Die blosse Verletzung einer ver- traglichen Rückgabepflicht, etwa nach Ablauf eines Leasingvertrags, ist tatbestandsmässig, wenn der Täter es dem Berechtigten verunmöglicht, die Sache wiederzuerlangen oder dies zumindest erheblich verzögert oder erschwert (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 16 zu Art. 141 StGB; vgl. BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). 4.3.3. Aus den dargelegten Gründen (vgl. E. 4.2.3 hiervor) kann auch hinsichtlich der Tatbestände der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 3 SVG) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB) nicht von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Immerhin wäre das Strafverfahren diesbezüglich förmlich einzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als begründet. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, das Fahrzeug im RIPOL, SIS sowie bei Interpol auszu- schreiben. Grundsätzlich ist es Sache der Staatsanwaltschaft, zu entschei- den, wie die Ermittlungen zu führen sind. Es ist nicht angezeigt, in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau konkrete Anweisungen hinsichtlich der weiteren Ermittlungen zu erteilen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. - 10 - 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Februar 2024 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 7. 7.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Ent- schädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 7.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Altwegg