3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderung von Fr. 25'000'000.00 ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Forderung nicht um einen Zivilanspruch, sondern um einen Anspruch aus Staatshaftung handelt, da der Beschwerdeführer die Forderung aus Handlungen von Personen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit ableitet. Allfällige derartige Ansprüche können nicht adhäsionsweise im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten.