Seine Ausführungen, wonach u.a. eine "Frau vom Zivilgericht" bzw. eine "Frau im Standesamt" ihn belogen und den Zugang zur Justiz verwehrt habe und wonach das "Zivilgericht" ihm das Recht auf Information, auf Erhalt einer versiegelten Kopie und das Recht auf Würde und Respekt verweigert habe (vgl. Beschwerde, S. 2), belegen jedenfalls keine konkrete, strafbare Handlung. Im Übrigen ist auch hier mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen ihm nicht genehme Verfahrenshandlungen und -entscheide der Beschuldigten 1 die entsprechenden Rechtsmittel hätte ergreifen können.