Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte Ende Oktober 2023 eine erneute Ermahnung durch die Beschuldigte 2 (vgl. Beschwerde, S. 4). Dem Beschwerdeführer wurde genügend Zeit eingeräumt, um fehlende Unterlagen einzureichen. Kam er trotz Ermahnung der Beschuldigten 2 seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und verzögerte sich infolgedessen die Auszahlung der Sozialhilfeleistungen, entspricht dieses Vorgehen den gesetzlichen Vorschriften und ist strafrechtlich nicht relevant. Ein strafbares -7-