a SPG). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht offenbar nicht vollständig nachgekommen war, zumal die Beschuldigte 2 ihn bereits mit Schreiben vom 28. August 2023 ausdrücklich ermahnte, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen (Nachweis der Wohn- und Vermögenssituation) bis spätestens am 6. November 2023 nachzureichen, ansonsten die Auszahlung weiterer finanzieller Mittel nicht erfolgen könne (vgl. Beilage 5 bzw. 4 zur Strafanzeige vom 2. November 2023). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte Ende Oktober 2023 eine erneute Ermahnung durch die Beschuldigte 2 (vgl. Beschwerde, S. 4).