3.2.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht ansatzweise darzutun, inwiefern sich die Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit der Leistung von Sozialhilfe strafbar gemacht haben soll. Die Tätigkeit der Sozialbehörden richtet sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz; SPG) vom 6. März 2001 (SAR 851.200). Gemäss § 2 Abs. 1 und 3 SPG trifft Personen, die Sozialhilfeleistungen geltend machen, eine umfassende Mitwirkungs- und Meldepflicht. Wird dieser nicht nachgekommen, kann die Sozialbehörde die bereits andauernde Sozialhilfe nach schriftlicher Androhung kürzen oder einstellen (§ 5a Abs. 1 lit.