12 BV und Art. 25 Abs. 1 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sei die Beschuldigte 2 verpflichtet, die ihm gestohlenen Fr. 700.00 zu ersetzen, da er sich ohne dieses Geld in einer Notfallsituation befunden habe. Die Beschuldigte 2 habe diese Situation absichtlich verursacht und ihm vom 31. Oktober 2023 bis zum 7. November 2023 keine Gelder ausbezahlt, da sie die Auszahlung von der Einreichung weiterer Unterlagen abhängig gemacht habe (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.). -6-