Auch diesbezüglich seien ihm die in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen aufgeführten Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, von "Gerichten" falsch beraten und an falsche Instanzen verwiesen worden zu sein, mache aber auch diesbezüglich keine genaueren Angaben. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 sei deshalb nicht an die Hand zu nehmen.