Dies gelte auch für den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschuldigte 2 habe ihn in eine Notlage gebracht, indem sie ihm aufgrund fehlender Mitwirkung Gelder nicht ausbezahlt habe. Der Beschuldigten 1 werfe der Beschwerdeführer vor, die Verbrechen der Beschuldigten 2 zu decken und das Verfahren zu manipulieren, ohne jedoch darzulegen, durch welchen Entscheid oder durch welche strafbare Handlung die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 rechtswidrig geschützt haben soll. Auch diesbezüglich seien ihm die in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen aufgeführten Rechtsmittel zur Verfügung gestanden.