Beschuldigten 2 sei nicht ersichtlich, da sie nicht verpflichtet seien, angeblich gestohlenes Geld zu ersetzen. Die Auszahlung von Sozialleistungen sei zudem an gesetzliche Mitwirkungspflichten gebunden. Dem Beschwerdeführer seien gegen ihm nicht genehme Entscheide und Verfügungen der Beschuldigten 2 zivilrechtliche Rechtsmittel sowie die Aufsichtsbeschwerde offen gestanden. Eine strafbare Handlung der Beschuldigten 2 sei offensichtlich nicht gegeben. Dies gelte auch für den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschuldigte 2 habe ihn in eine Notlage gebracht, indem sie ihm aufgrund fehlender Mitwirkung Gelder nicht ausbezahlt habe.