Die Beschuldigte 2 habe sich geweigert, ihm diesen Betrag zu ersetzen und sich dadurch der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie der "Ausstellung" und des Unterlassens der Nothilfeleistung schuldig gemacht. Aus den Akten gehe hervor, dass bei der Beschuldigten 2 ein Gesuch um materielle Hilfe des Beschwerdeführers hängig sei und er daran habe erinnert werden müssen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass bei fehlender Mitwirkung davon ausgegangen werde, er verfüge über genügend finanzielle Mittel. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer Besprechungstermine am 23. November 2023 und am 14. Dezember 2023 angeboten worden.