Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist auf sie einzutreten, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm erhobenen Tatvorwürfe strafprozessual als Geschädigter zu betrachten ist und er sich mit seinen Schreiben vom 9. Oktober 2023 sowie vom 2. November 2023 zu Handen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach ausdrücklich als Strafkläger konstituiert hat (Art. 115 Abs. 1 StPO; -4-