1.2. 1.2.1. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob auf Grundlage der gegen die Beschuldigten 1 und 2 gerichteten Vorwürfe des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art.