3.2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte die Befreiung von der Leistung der mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eingeforderten Sicherheit.