1. Die Verfahren SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie den Auslagen von Fr. 175.00, gesamthaft Fr. 1'375.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Hälfte mit je Fr. 687.50 auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Sicherheiten verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 – 4 eine Entschädigung von Fr. 2'140.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 14 - Zustellung an: […]