4.2.3.2. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 – 4 reichte keine Kostennote ein. Neben einer 10-seitigen Beschwerdeantwort für sämtliche Beschuldigten (inkl. Korrektur) legte der Verteidiger am 7. Mai 2024 eine im Rahmen der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigende Stellungnahme im Umfang von drei Sätzen ins Recht. Gesamthaft erscheint ein Aufwand von acht Stunden à Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt dies eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'140.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: