4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.