3.5. Zusammengefasst ergibt sich mit Blick auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe kein hinreichender Anfangstatverdacht, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 – 4 hätte eröffnen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.