3.4.4. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich darauf hin, dass sich eine zielführende Erforschung des Sachverhalts mangels der Möglichkeit der Befragung der Erblasserin und aufgrund der offensichtlich gegensätzlichen (erbrechtlichen) Interessenlage zwischen den Beschwerdeführern und den Beschuldigten sehr schwierig gestalten dürfte. Zur Geltendmachung dieser Interessen bzw. Ansprüche steht den Beschwerdeführern jedoch der Zivilweg offen.