Den Beschwerdeführern gelingt es auch nicht, den Vorwurf, die Beschuldigte 4 habe Vermögenswerte aus einem Bankschliessfach der Erblasserin entwendet, mit mehr als blossen Vermutungen zu untermauern. Sie leiten ein Fehlverhalten der Beschuldigten 4 offenbar daraus ab, dass diese das Bankschliessfach über die Jahre hinweg mehrmals aufgesucht hatte und es nach dem Tod der Erblasserin offenbar keine nennenswerten Vermögenswerte enthielt. Konkrete Hinweise dafür, was bzw. welche Vermögenswerte die Beschuldigte 4 entwendet haben sollte, werden von den Beschwerdeführern hingegen nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.