Es ist zwar zutreffend, dass entsprechende Originalbelege für die einzelnen Transaktionen fehlen. Allein aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein hinreichender Verdacht für eine strafbare Handlung seitens der Beschuldigten, wie dies im Übrigen auch auf die Vermutung zutrifft, die Erblasserin könne im Altersheim nicht über grössere Mengen an Bargeld verfügt haben. Den Beschwerdeführern gelingt es auch nicht, den Vorwurf, die Beschuldigte 4 habe Vermögenswerte aus einem Bankschliessfach der Erblasserin entwendet, mit mehr als blossen Vermutungen zu untermauern.