In Bezug auf die von den Beschwerdeführern als verdächtig bezeichnete Überweisung von Fr. 15'000.00 an den Beschuldigten 3 ist festzuhalten, dass diese Transaktion in der von den Beschuldigten zu den Akten gereichten Buchhaltung (Transaktion vom 24. August 2015; Beilage 13 zur Beschwerdeantwort) aufgeführt ist und letztlich demnach in die Bargeldkasse der Erblasserin und nicht an den Beschuldigten 3 floss. Aufgeführt sind sodann auch die als verdächtig bezeichneten Bargeldtransaktionen insbesondere im Zusammenhang mit den für die Erblasserin eingenommenen Pachtzinsen. Es ist zwar zutreffend, dass entsprechende Originalbelege für die einzelnen Transaktionen fehlen.