3.4.3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschuldigten hätten die von der Erblasserin ausgestellten Vollmachten offenkundig missbraucht. Dabei hätten sie verschiedene Überweisungen in hohen Beträgen zu ihren eigenen Gunsten vorgenommen. Der Beschuldigte 3 habe konkret eine durch die Beschuldigte 4 unrechtmässig veranlasste Überweisung von Fr. 15'000.00 entgegengenommen, obwohl er mit der Erblasserin nicht - 11 -