Insbesondere erschliesst sich nicht, inwiefern von einer Befragung anderer Personen – wie von den Beschwerdeführern behauptet – weitere bzw. bessere Erkenntnisse zur Frage der Urteilsfähigkeit zu erwarten wären. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist deshalb davon auszugehen, dass die Erblasserin geistig grundsätzlich in der Lage war, die im Zeitraum von 2015 und 2017 ausgestellten Vollmachten und Verfügungen bezüglich ihrer Vorsorge und Einsetzung der Willensvollstreckung (vgl. E. 3.3.3) vorzunehmen.