Weiter hatte Dr. med. H._____ bei seinen Besuchen nicht den Eindruck, "dass da eine Beeinflussung oder so etwas gewesen" sei, sondern dass die Erblasserin der Beschuldigten 4 vertraut habe (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 38). Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach auf diese ärztliche Beurteilung mangels Rechtskraft des entsprechenden Teilentscheids nicht abzustellen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.) verfängt nicht, zumal die Beschwerdeführer selbst auf das (von ihnen eingereichte) Protokoll vom 31. Oktober 2023 im entsprechenden Verfahren abstellen (Replik vom 22. April 2024, Rz.