3.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehen auch keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass die Erblasserin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbständig einen Willen hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten zu bilden und die Beschuldigten entsprechend zu instruieren (Beschwerde, Rz. 19 und - 10 -